Ein Steuerhinterzieher kann regelmäßig keine Akteneinsicht beim Finanzamt verlangen, da auch der Anzeigenerstatter dem Steuergeheimnis unterliegt. Ob seine Identität preisgegeben werden kann, ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.
Hinweis: Generell aber kommt dem Informantenschutz höheres Gewicht zu als dem Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen, wenn die Informationen im Wesentlichen zutreffend sind (BFH-Beschluss vom 7.12.2006, Az. V B 163/05).