May 2004: Kapitalanleger

Schneeballsysteme: Keine Besteuerung von Scheingewinnen

Auf Distanz zum Bundesfinanzhof ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner ersten Hauptsachenentscheidung zum "Schneeballsystem" der Firma Commodity Trading Service (CTS) gegangen. Das Finanzgericht entschied, dass steuerlich zwischen Scheingewinnen (lediglich gutgeschriebene Gewinne) und tatsächlich geflossenen Gewinnen zu unterscheiden sei. Tatsächlich zugeflossene Gewinne müssten versteuert werden, Scheingewinne nicht. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Anleger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über die Gewinne verfügen könnten. In diese Richtung gingen bereits zwei Beschlüsse des Finanzgerichtes zur Aussetzung der Vollziehung.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Im so genannten "Ambros-Urteil" hatte der Bundesfinanzhof am 10.7.2001 (Az. VIII R 35/00) entschieden, dass gutgeschriebene und wieder angelegte Scheingewinne zu Kapitaleinkünften führen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.2.2004, Az. 2 K 1550/03).