December 2003: Arbeitnehmer

Mietaufwand für Zweitwohnung ohne doppelte Haushaltsführung

Ist keine doppelte Haushaltführung gegeben, stellen Mietaufwendungen für eine Zweitwohnung am Ort der zweiten Arbeitsstätte keine Werbungskosten dar. In diesem Fall sind die Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung, so das Finanzgericht Berlin. Es ging um folgenden Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige war als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Grund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, sich über mehrere Tage in Bonn aufzuhalten. Für die Übernachtungen nutzte er eine eigene Wohnung in Bonn. Seinen eigenen Hausstand unterhielt er aber in Berlin, wo er seine Dienstpflichten üblicherweise zu erfüllen hatte.

Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Einkommensteuergesetz lagen nicht vor, weil der Arbeitnehmer nicht ausschließlich außerhalb Berlins beschäftigt war.

In der Begründung des Urteils heißt es: Das Unterhalten einer eigenen Wohnung in Bonn macht deutlich, dass es dem Arbeitnehmer nicht ausschließlich um den Erhalt einer reinen Übernachtungsmöglichkeit ging, so wie dies ein Hotelaufenthalt geboten hätte, sondern dass er über diesen Zustand hinaus eine Unterkunft gesucht habe, die ihm einen größeren Freiraum böte, seine Wohnbedürfnisse nach seinen individuellen und persönlichen Wünschen zu erfüllen (FG Berlin, Urteil vom 29.1.2003, Az. 2 K 2148/00; Rev. beim BFH, Az. VI R 47/03).