April 2005: Abschließende Hinweise

Kinderlose Rentner: Höhere Abzüge von der April-Rente

Seit dem 1.1.2005 haben kinderlose Versicherte, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, neben dem normalen Beitrag zur Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung zu entrichten. Dies gilt auch für Rentner. Da die Rentenversicherungsträger nicht kurzfristig ermitteln konnten, wer als kinderloser Rentner den Beitragszuschlag zu zahlen hat, wird der Kinderzuschlag für die Monate Januar bis April 2005 insgesamt in dem Monat April von der Bruttorente einbehalten.

Die Elterneigenschaft der Rentner schließt den Beitragzuschlag aus. Der Nachweis darüber ist von dem Mitglied selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu führen. Ist die Elterneigenschaft dem Rentenversicherungsträger bekannt, entfällt die Pflicht den Nachweis zu führen. Eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags wirkt mit Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird.

Hinweis: Nach dem 31.12.1939 geborene Rentenbezieher, die bisher keine Kinder nachgewiesen haben, erhalten vom Rentenversicherungsträger eine maschinelle Neuberechnung des Rentenzahlbetrages, in dem der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ausgewiesen wird. Betroffene, die dennoch Kinder erzogen haben, sollten sich dann unverzüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und die Elterneigenschaft nachweisen. Zum Nachweis der Elterneigenschaft sind alle Urkunden geeignet, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Rentners belegen. Dazu gehören zum Beispiel: Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch des Standesamtes, ein Auszug aus dem Familienstammbuch und steuerliche Lebensbescheinigungen des Einwohnermeldeamtes.