October 2003: Arbeitnehmer

Keine Gleitzonenregelung für Teilnehmer am freiwilligen sozialen Jahr

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro (Gleitzone) beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein besonders zu berechnender verminderter Betrag zu Grunde gelegt (Regelung seit dem 1.4.2003). Die Regelung gilt allerdings nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Im Gegensatz zu "normalen" Beschäftigungsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen, haben die Arbeitgeber bei Anwendung der Gleitzone weiterhin ihren (vollen) Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu zahlen, die Arbeitnehmer werden dagegen nur mit einem reduzierten Beitragsanteil belastet. Hierzu stellt sich die Frage, ob die Gleitzonenregelung auch für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie für Umschüler gilt:

Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr
Die Gleitzonenregelung gilt nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in der Besprechung vom 2.6.2003 nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr. Durch das besondere Beitragsverfahren innerhalb der Gleitzone soll für Arbeitnehmer ein Anreiz zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen geschaffen werden, indem die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer abgesenkt wird. Dieses mit der Gleitzonenregelung verfolgte Ziel trifft für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr nicht zu, denn für diese Personen hat der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Beiträge alleine zu tragen. Mithin scheidet für diesen Personenkreis eine Anwendung der Gleitzonenregelung aus, obwohl dieser Personenkreis von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich von der Gleitzonenregelung ausgenommen ist.

Umschüler
Umschüler sind den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des § 1 Absatz 4 und § 47 Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird. Die Sozialversicherungsträger vertreten daher den Standpunkt, dass die Gleitzonenregelung auf Umschüler keine Anwendung findet, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.