November 2004: Alle Steuerzahler

Grundstücksverkauf: Erhöhter Preis für Verzicht auf Nachbarrechte

Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück zur Vermeidung von Streitigkeiten an den Nachbarn zu einem über dem tatsächlichen Wert liegenden Preis verkauft, liegen keine steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte vor.

Im Urteilsfall sollte auf dem Nachbargrundstück eines Einfamilienhauses ein Frachtzentrum errichtet werden. Dagegen klagte der Hauseigentümer, der sein Einfamilienhaus 1989 für rund 140.000 DM erworben hatte. Der Betreiber des Frachtzentrums wollte sein Vorhaben jedoch zügig über die Bühne bringen und kaufte dem Hauseigentümer sein Grundstück noch vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens für über 2,5 Mio. DM ab. Der Kläger verpflichtete sich im Kaufvertrag, seine Rechtsmittel zurückzunehmen und auf seine Nachbarrechte zu verzichten. Das Finanzamt wollte die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert (ca. 150.000 DM) und dem Verkaufspreis als sonstige Einkünfte versteuern. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. Die Nachbarrechte sind grundstücksbezogen und stehen dem Grundstückseigentümer als Teil seiner Eigentumsrechte zu. Mit dem Verkauf des Grundstücks gingen die Nachbarrechte unter. Auch ohne vertragliche Regelung im Kaufvertrag hätte er ab dem Verkauf seine Nachbarrechte nicht mehr geltend machen können. Der Kaufpreis ist daher nicht aufzuteilen. Er entfällt einheitlich auf die Veräußerung des Grundstücks und ist nicht steuerpflichtig, solange kein Spekulationsgeschäft vorliegt (BFH-Urteil vom 18.5.2004, Az. IX R 63/02).