May 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gründung einer GmbH & Co. KG: Anschaffungs- oder Werbungskosten?

Gründungskosten einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG stellen Anschaffungskosten der Beteiligten dar und sind nicht als Werbungskosten der KG zu berücksichtigen. Sie dienen nicht der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Werbungskostenbegriff deckt sich dabei nicht mit dem Begriff der Betriebsausgaben. Eine Gleichbehandlung der Gründungskosten einer gewerblich geprägten und einer rein vermögensverwaltenden KG kommt daher nicht in Betracht.

In dem Urteilsfall hat die GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck die Vermögensverwaltung von privaten Immobilien, Kapitalvermögen und Beteiligungen an anderen Gesellschaften ist, im streitigen Veranlagungsjahr insbesondere durch den Ansatz von Gründungskosten einen Verlust geltend gemacht. Dabei waren die Einkünfte der GmbH & Co. KG als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt und die Gründungskosten als Werbungskosten, da die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG durch die Erzielung von Überschusseinkünften generell nicht in der Lage ist, Betriebsausgaben anzusetzen.

Dem Ansatz der Gründungskosten als Werbungskosten konnten sich allerdings weder die Finanzverwaltung noch das Finanzgericht Köln anschließen. Bei der Gründung der Gesellschaften einer GmbH & Co. KG und der anschließenden Übertragung der KG-Anteile auf Dritte gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Folgendes:

Die Kosten aus der Rechnung des Amtsgerichts über die Gründung der Komplementär-GmbH stehen in keinem Zusammenhang mit der Gründung der GmbH & Co. KG, sondern betreffen die Handelsregistersache der GmbH. Die Kosten der Anteilsübertragungen der Gründungskommanditisten sind mangels Zusammenhangs mit den Einkünften der KG keine Werbungskosten der KG, sondern Anschaffungskosten der Neugesellschafter hinsichtlich ihrer Gesellschaftsanteile. Auch die Kosten des Notars für die Gründung der KG und die Beratungskosten sind keine berücksichtigungsfähigen Werbungskosten, sondern Kosten für die Herstellung der KG als Gewinnermittlungssubjekt (FG Köln, Urteil vom 17.11.2004, Az. 13 K 3695/04).