September 2004: Kapitalanleger

Finanzgericht Köln: Anrechnungsverfahren bei Auslandsdividenden

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln macht Aktionären Hoffnung auf nachträgliche Steuererstattungen, sofern sie in den vergangenen Jahren Auslandsdividenden vereinnahmt haben. Das Gericht geht hart mit der Auffassung der hiesigen Finanzverwaltung um und bemängelt die steuerliche Bevorzugung inländischer Aktien. Damit stellen sich die Richter ganz auf die Seite des Europäischen Gerichtshofs. Das bis ins Jahr 2002 hinein geltende Anrechnungsverfahren im Sinne des § 36 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erlaubte es, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallende Körperschaftsteuer auf die Steuerschuld anzurechnen. Dies gelang aber nur, wenn die Aktiengesellschaft ihren Sitz im Inland hatte. Diese ungerechtfertigte Behandlung dürfe nicht sein, bemängeln die Kölner Richter.

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall ging es um einen Privatanleger, der niederländische und dänische Dividenden von rund 20.000 Euro vereinnahmte. Die darauf entfallende Körperschaftsteuer belief sich auf rund 8.500 Euro. Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und sich mit der Bitte um Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gewandt.

Jedoch wird der deutsche Gesetzgeber nicht von sich aus auf Urteile des Gerichtshofs reagieren, die nicht nationales Recht unmittelbar betreffen. Ein Fall aus Finnland liegt zurzeit zur Entscheidung an. Dieses abzuwarten, würde in Deutschland jedoch keinen Erfolg erzielen. Vielmehr muss ein konkreter deutscher Fall vorgelegt werden. Dann dürften deutschen Privatanlegern und Kapitalgesellschaften hohe Steuererstattungen ins Haus stehen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Europäische Gerichtshof nicht nur Finnland, sondern auch Deutschland die rote Karte zeigen wird. Darüber hinaus sollte die zu erwartende Rechtsprechung auch auf Dividenden in den USA anwendbar sein. Anleger, die US-Aktien im Depot haben, sollten daher ihre Steuerbescheide ebenfalls offen halten. Weiterhin greift der Richterspruch auf Ausschüttungen aus EK 01, dem Topf mit Auslandserträgen. Auch diese könnten dann anrechnungsfähig sein (FG Köln, Urteil vom 24.6.04, Az. 2 K 2241/02).