May 2003: Arbeitgeber

Fest auf Grund eines Arbeitnehmergeburtstages ist keine Sachzuwendung

Der Bundesfinanzhof hat jüngst darüber entschieden, ob die Kosten eines Empfangs, zu dem der Arbeitgeber anlässlich des 60. Geburtstags seines Arbeitnehmers einlädt, als Lohn dieses Arbeitnehmers zu qualifizieren ist. Dabei stellt der Bundesfinanzhof folgenden Grundsatz auf: Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.

Eine Lohnzuwendung kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Für ein Fest des Arbeitgebers kann sprechen, wenn dieser als Gastgeber auftritt, der die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, in seine Geschäftsräume einlädt und das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers aufweist (BFH-Urteil vom 28.1.03, Az. VI R 48/99).