August 2004: Kapitalanleger

Beratungskosten: Fehlgeschlagene Gründung einer Kapitalgesellschaft

Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstanden sind, können weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust (§ 17 Absatz 4 Einkommensteuergesetz) steuermindernd in Abzug gebracht werden. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall.

Dem Steuerpflichtigen waren enorme Kosten für die Erstellung von Finanzierungsplänen, Businessplänen und Analysen entstanden, die darauf zielten, ein Unternehmen zu erwerben. Zu dem geplanten Erwerb kam es jedoch nie. Der Steuerpflichtige beantragte die Anerkennung dieser Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof verneint die Möglichkeit der steuerlichen Anerkennung mit der Begründung, dass die Kosten nicht durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst waren. Die Kosten stellen vielmehr Anschaffungsnebenkosten dar. Anschaffungsnebenkosten sind jedoch nur abzugsfähig, wenn es tatsächlich zur Gründung der Gesellschaft kommt (BFH-Urteil vom 20.4.2004, Az. VIII R 4/02).