Gemäß einem Beschluss des Bundesfinanzhofs setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sind (BFH-Beschluss vom 17.5.2002 , Az. V B 105/01, BFH/NV 02,1349).
Gemäß einem Beschluss des Bundesfinanzhofs setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sind (BFH-Beschluss vom 17.5.2002 , Az. V B 105/01, BFH/NV 02,1349).