May 2003: Umsatzsteuerzahler

Abschaffung der Abgabe-Schonfrist für USt-Voranmeldungen ab 1.1.04

Die bisherige Gewährung einer fünftägigen Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wird mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. April 2003 für nach dem 31. Dezember 2003 endende Voranmeldungszeiträume bzw. Anmeldungszeiträume aufgehoben.

Beispiel für die bisherige Regelung:
Der Steuerpflichtige gibt die am 10. Januar fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung am 15. Januar ab. Der Steueranmeldung ist ein Scheck über die angemeldete Steuer beigefügt. Die bisherige Regelung besagt, dass kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
Neue Regelung:
Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 1. Januar 2004 enden, wird für die verspätete Abgabe von Voranmeldungen – und damit verbundenen verspäteten Zahlungen keine Schonfrist mehr gewährt. Für entsprechende Versäumnisse können Verspätungszuschläge von Seiten des Finanzamtes festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer (maximal 25.000 Euro) betragen (BMF-Schreiben vom 1.4.03, Az. IV D 2 – S 0323 – 8/03).

Hinweis: Für den Fall, dass eine Voranmeldung mit den tatsächlichen Zahlen noch nicht erstellt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine Voranmeldung auf Grundlage geschätzter Zahlen zu erstellen. Eine derartige Voranmeldung kann im Nachhinein korrigiert werden und verhindert einen drohenden Verspätungszuschlag.