März 2007: Abschließende Hinweise

Zweitwohnungsteuer: Immer öfter keine Zahlungspflicht für Studenten

Immer mehr Städte entdecken die Zweitwohnungsteuer für sich. Betroffen sind davon auch Studenten, die für ihre Wohnung bzw. ihr Zimmer am Studienort eine Zweitwohnungsteuer zahlen sollen. Aktuell sind diesbezüglich zwei studentenfreundliche Urteile gefällt worden: Studenten, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind und am Studienort Weimar bzw. Mainz ihre Nebenwohnung haben, müssen keine Zweitwohnungsteuer zahlen.

Nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Weimar ist Gegenstand der Besteuerung das Innehaben einer Zweitwohnung. Die Zweitwohnung muss eine Wohnung sein, über die der Student neben seiner Hauptwohnung verfügen kann. Dies ist aber in den Fällen, in denen die Hauptwohnung die elterliche Wohnung ist, nicht gegeben. Denn ein Student kann über sein ehemaliges "Kinderzimmer" in der Wohnung seiner Eltern weder rechtlich noch tatsächlich uneingeschränkt verfügen. Auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat der Studierende über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten keine Verfügungsmöglichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne. Damit verstößt die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darüber hinaus sei die Zweitwohnungsteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Davon sei bei Studenten allerdings nicht auszugehen.

Hinweis: Weil es sich um eine kommunale Steuer handelt, gibt es allerdings keine einheitlichen Regelungen für die Bemessungsgrundlage, den Steuersatz, eventuelle Befreiungsvorschriften und die Definition einer Wohnung. Entscheidend ist die jeweilige Satzung der Stadt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar wurde Berufung eingelegt. (VG Weimar, Urteil vom 27.9.2006, Az. 6 K 5509/04; OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 31.1.2007, Nr. 7/2007).