August 2010: Abschließende Hinweise

Zweitwohnungsteuer: Erhebung auch in „Kinderzimmerfällen“ zulässig

Städte (in den Urteilsfällen Aachen und Berlin) dürfen von einem Studenten für seine am Studienort angemietete Wohnung Zweitwohnungsteuer erheben, wenn er andernorts mit Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet ist, obwohl er dort nur ein Kinderzimmer bewohnt.

Es ist insoweit unerheblich, ob der Inhaber einer Zweitwohnung auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung ist, so der Tenor des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Entscheidend ist allein, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Deshalb muss die Erstwohnung auch keine eigene Kochnische enthalten und kann lediglich ein Kinderzimmer sein.

Hinweis: Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer ist grundsätzlich die aufgrund des Mietvertrages geschuldete Nettokaltmiete (BFH-Urteil vom 17.2.2010, Az. II R 5/08; BverfG, Urteil vom 17.2.2010, Az.1 BvR 529/09).