Oktober 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Zweit- oder Drittfahrzeug: Schätzung des privaten Nutzungsanteils

Die Finanzverwaltung geht bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Unternehmern oder Selbstständigen generell von einer unternehmerischen Nutzung von weniger als zehn Prozent aus. Das hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge grundsätzlich versagt wird. Denn nur bei einer unternehmerischen Nutzung von mehr als zehn Prozent kann eine Zurechnung zum unternehmerischen Bereich erfolgen. Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) hat in einem aktuellen Urteil dieser Auffassung widersprochen:

Es ist nicht generell unplausibel, dass bei einer stark reiseabhängigen persönlichen Tätigkeit zwei oder auch drei Fahrzeuge ständig in erheblichem Umfang unternehmerisch genutzt werden. Dabei sind Nachweisanforderungen an den Unternehmer auch nicht zu überspannen, wenn sich die mehr als unwesentliche betriebliche Nutzung bereits aus den allgemeinen betrieblichen Gegebenheiten erkennen lässt.

Hinweis: Diesen Argumenten sollten sich Unternehmer und Selbstständige anschließen, die auf Grund verstärkter Reisetätigkeit nicht nur auf einen Pkw zurückgreifen wollen. Denn dann ist der volle Vorsteuerabzug auch aus dem Kauf eines Zweit- oder Drittfahrzeugs möglich.

In diesen Fällen ist allerdings – zumindest solange nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird – davon auszugehen, dass sämtliche Pkw auch privat gefahren werden. Der Anteil, der auf Grund dieser Annahme der Umsatzbesteuerung unterliegt, kann im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Ein-Prozent-Regel aus dem Ertragsteuerrecht ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich kein geeigneter Maßstab. Denn nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ist die private Pkw-Nutzung mit den Ausgaben zu versteuern, während bei der Ein-Prozent-Regel vom Listenpreis ausgegangen wird und weder die tatsächlichen Ausgaben noch die konkreten Nutzungsverhältnisse berücksichtigt werden.

Ermittelt der Unternehmer den ertragsteuerlich relevanten Wert aber bereits nach der Ein-Prozent-Regel, kann er diesen auch aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Überlassung ansetzen. Je nachdem, wie der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht ausübt, kann das durchaus für ihn zu günstigeren Ergebnissen führen (FG Saarland, Urteil vom 12.4.2005, Az. 1 K 139/02).