Oktober 2003: Alle Steuerzahler

Zweifelsfragen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen geklärt

Ab 2003 besteht die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu erlangen (§ 35a Einkommensteuergesetz).

Das Bundesfinanzministerium hat nun zahlreiche Zweifelsfragen zu dieser Steuerermäßigung geklärt. Im Einzelnen:

In § 35a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wird die steuerliche Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse geregelt. Die Höhe der Steuerermäßigung richtet sich dabei nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten und 12 Prozent der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro, wenn für das Beschäftigungsverhältnis Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.

MIn § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz wird die steuerliche Förderung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen geregelt, das heißt, für die Inanspruchnahme der Dienste eines Unternehmers. Hier beträgt die Steuerermäßigung auf Antrag 20 Prozent, höchstens 600 Euro.

Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (zum Beispiel Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können (siehe oben). Begünstigt sind daher zum Beispiel die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes oder auch Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten im Eigenheim sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Sie sind insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (zum Beispiel: die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise). Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht (zum Beispiel: Party-Service anlässlich einer Feier), sind nicht begünstigt.

Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise die haushaltsnahe Dienstleistung in einem Privathaushalt ausgeübt oder erbracht wird. Danach gehört zum Beispiel die Begleitung von älteren Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen grundsätzlich nicht zu den begünstigten Tätigkeiten.

Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ferner ausgeschlossen, wenn diese zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Im Übrigen kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen (beispielsweise als Kinderbetreuungskosten) berücksichtigt worden sind. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.

Die "Anstellung" des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners als Haushaltshilfe ist übrigens nicht begünstigt, da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums geht noch auf zahlreiche weitere Aspekte ein, die an dieser Stelle nicht im Einzelnen ausgeführt werden sollen. So werden Zweifelsfragen zum Anspruchsberechtigten, zum Umfang der begünstigten Aufwendungen, zu den Nachweisen und zum zeitlichen Anwendungsbereich geklärt (BMF-Schreiben vom 14.8.2003, Az. IV A 5 – S 2296 b – 13/03, DB 03, 1875).