Juli 2003: Abschließende Hinweise

Zusätzliche Anrechnungszeiten ab Mai 2003 bei der Rentenversicherung

Mit dem "ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2003 sind unter anderem auch zusätzliche Anrechnungszeiten vom 1. Mai 2003 an eingeführt worden. Durch diese neuen Anrechnungszeiten sollen zeitliche Lücken der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden bzw. geschlossen werden. Bei den zusätzlichen Anrechnungszeiten handelt es sich um

  • Zeiten, in denen Jugendliche beim Arbeitsamt als Ausbildungsplatz Suchende gemeldet werden (§ 58 Abs. 1 Nr. 3a Sozialgesetzbuch VI). Diese Anrechnungszeiten werden auch für den gleichen Tatbestand für Zeiten vor Mai 2003 angerechnet.

  • Zeiten, in denen Versicherte nach vollendetem 17. und vor dem 25. Lebensjahr arbeitsunfähig gewesen sind, auch wenn dadurch keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wird.

  • Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet waren, ohne Leistungen vom Arbeitsamt zu beziehen, weil sie gegenüber dem Arbeitsamt eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III angegeben haben (eingeschränkte Arbeitsbereitschaft).

  • Zeiten, in denen der Versicherte der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung stand, weil er nicht bereit war, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

  • Zeiten, in denen Versicherte eine öffentlich-rechtliche Leistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

Die drei zuletzt angeführten Zeiten werden nach dem 31. Dezember 2005 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren ist.