Januar 2003: Arbeitnehmer

Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen steuerfrei

Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung an Sonn- und Feiertagen sind steuerfrei, soweit sie die in § 3b Einkommensteuergesetz vorgesehenen Prozentsätze nicht übersteigen. Im Streitfall gewährte die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, ihren Angestellten bei Rufbereitschaft auf tarifvertragliche Regelungen eine Entschädigung von damals 2,52 DM je angefangene Stunde. Hierauf wurde ein Zuschlag an Sonntagen von 30 Prozent und an Feiertagen von 100 Prozent gezahlt, der nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung forderte das Finanzamt die diesbezügliche Lohnsteuer nach.

Bei der für die Rufbereitschaft gezahlten Entschädigung handelt es sich ebenso wie bei dem Zuschlag zu den Einnahmen um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Vergütungen sind im weitesten Sinne Ertrag der Arbeit, nämlich Entgelte dafür, dass sich die Arbeitnehmer – wie arbeitsvertraglich geschuldet – bereit gehalten haben. Folglich haben die Arbeitnehmer im Sinne von § 3b Einkommensteuergesetz eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht. Die Vorschrift des § 3b Einkommensteuergesetz besteht darin, eine Entlastung dafür zu gewähren, dass Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten zu erbringen sind. Allerdings besteht bei Rufbereitschaft lediglich die Verpflichtung, sich bereit zu halten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Indessen ist auch dieses Bereithalten mit Beeinträchtigung in der privaten Lebensgestaltung verbunden, da sich der Arbeitnehmer nur soweit entfernen darf, dass eine Arbeitsaufnahme nach Abruf in angemessener Zeit möglich ist und auch sonst von Verhaltensweisen Abstand nehmen muss, die einer alsbaldigen Arbeitsaufnahme entgegenstehen (z.B. Alkoholkonsum).

Der geringeren Beeinträchtigung bei Rufbereitschaft gegenüber der bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn zu orientieren sind, sondern an dem Entgelt, das für Stunden gewährt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet ist. Da diese Grenzen im Streitfall bei den Zuschlägen zum Rufbereitschaftsentgelt eingehalten sind, hat die Klägerin für die Zuschläge zu Recht keine Lohnsteuer einbehalten (BFH-Urteil vom 27.8.2002, Az. VI R 64/96).