Dezember 2006: Alle Steuerzahler

Zusammenveranlagung bei Ehepaaren: Bei Tod eines Partners

Die automatische Unterstellung der Zusammenveranlagung von Ehepartnern setzt die Existenz beider Partner voraus. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das Wahlrecht für zurückliegende Veranlagungszeiträume daher nur ausgeübt werden, wenn der Erbe des Verstorbenen dem zustimmt.

Hinweis: Zu beachten ist, dass kein automatischer Anspruch gegen einen Erben auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht (FG Hamburg, Urteil vom 8.6.2006, Az. 3 K 376/04, Revision beim BFH unter Az. III R 59/06).