Februar 2005: Alle Steuerzahler

Zusammenveranlagung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten

Auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der Zusammenveranlagung von Eheleuten vorliegt, ist ein Ehegatte verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen. Der Anspruch auf Zustimmung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.

In der Begründung hierzu heißt es: Dem betreffenden Ehegatten muss die Möglichkeit eröffnet werden, eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Denn ob die steuerlichen Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung vorliegen, kann im Zivilprozess nicht entschieden werden. Familienrechtlich ist ein Ehegatte dazu verpflichtet dabei mitzuwirken, dass die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden. Eine eingeschränkte Zustimmungspflicht würde damit nicht im Einklang stehen (BGH-Urteil vom 3.11.2004, Az. XII ZR 128/02).