August 2006: Umsatzsteuerzahler

Zur Umsatzsteuerpflicht: Bei Vermietung von Park- und Büroraum

Die Vermietung von Bürogrundstücken und Pkw-Einstellplätzen ist im Umsatzsteuerrecht nicht immer als einheitliche (umsatzsteuerfreie) Leistung anzusehen. Die Überlassung von Parkraum ist – im Gegensatz zur umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung – oftmals als selbstständige Hauptleistung einzustufen und damit umsatzsteuerpflichtig. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen stellen beide Vermietungsleistungen nur dann eine einheitliche (umsatzsteuerfreie) Leistung dar, wenn

  • diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden und

  • der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und die Büroflächen Teile ein und desselben Gebäudekomplexes sind.

Das ist bei großen Gebäudekomplexen aber oft nicht mehr der Fall, zumal sich hier bereits Büro- und Abstellflächen in unterschiedlichen Verhältnissen zusammensetzen. Für die Vermietung von Büros und Parkflächen hat sich jeweils ein eigenständiger Markt etabliert. Somit ist die Vermietung der Parkplätze regelmäßig als eigenständige und damit zwingend umsatzsteuerpflichtige Leistung zu behandeln.

Hinweis: Diese Sichtweise hat für den Vermieter aber den Vorteil, dass ihm bezogen auf die Parkflächen ein Vorsteuerabzug zusteht (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.11.2005, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. V B 12/06).