März 2015: Umsatzsteuerzahler

Zur Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen von Podologen

| Die medizinisch indizierten Leistungen eines Podologen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, selbstindizierte Behandlungen sind es nicht. Der therapeutische Zweck kann nicht nur mit ärztlichen Verordnungen (Kassen- oder Privatrezept) erbracht werden, sondern auch durch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft und von Personen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind. Der Nachweis des therapeutischen Zwecks muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden. Diese Grundsätze hat aktuell der Bundesfinanzhof aufgestellt. |

Zwar wirken Podologen mit allen von ihnen erbrachten Leistungen bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mit. Jedoch handelt es sich beim Schneiden der Fußnägel und beim Entfernen der Hornhaut um Leistungen, die nicht nur therapeutischen, sondern auch anderen Zwecken (allgemeine Körperpflege oder kosmetische Zwecke) dienen können. Dies zu beurteilen, ist Aufgabe des behandelnden Arztes oder Heilpraktikers.

Selbstindizierte Behandlungen scheiden danach als steuerfreie Heilbehandlungen aus. Die zur Einstufung als Heilbehandlung erforderlichen medizinischen Feststellungen können Podologen nämlich mangels diagnostischer Befähigung nicht selbst treffen.

Nachweismöglichkeiten

Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht schreiben einem Unternehmer mit beruflichem Befähigungsnachweis zwingend vor, wie er den Nachweis des therapeutischen Zwecks der von ihm erbrachten Leistung zu führen hat. Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Norm (hier der Steuerbefreiung) zweifelsfrei vor, darf deren Anwendung grundsätzlich nicht allein wegen fehlender formeller Nachweise (hier: eines Kassen- oder Privatrezepts) versagt werden.

Beachten Sie | Podologen können den Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln führen, die diesbezüglich eine vergleichbare Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben. Sie müssen dabei aber beachten, dass es zu diesem Nachweis medizinischer Feststellungen am Patienten durch medizinisch dazu befähigtes Fachpersonal bedarf.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.10.2014, Az. XI R 13/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174672