August 2003: Arbeitgeber

Zukunftssicherungsleistungen unter 50 Euro

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 40b EStG sind auch dann nach § 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig, wenn sie 50 DM (in 2003 gilt eine Grenze von 50 Euro) je Arbeitnehmer im Kalendermonat nicht überschreiten und der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitgeber versteuerte den Arbeitslohn seiner Arbeitnehmerin von 590 DM monatlich nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal. Daneben zahlte er als Versicherungsnehmer monatliche Beiträge in Höhe von 50 DM auf eine zu Gunsten der Arbeitnehmerin abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung); insoweit erfolgte eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG. Nach Auffassung des entsprechenden Finanzamtes handelte es sich bei der Zahlung der 50 DM monatlich um einen Barlohn und nicht um die Verschaffung eines Versicherungsschutzes. Diese Meinung wurde nunmehr durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Der Arbeitgeber durfte die auf den Barlohn entfallende Lohnsteuer nicht mit dem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben. Das Finanzamt hat ihn damit zu Recht in Haftung genommen (BFH-Urteil vom 26.11.2002, Az. VI R 68/01).