Juni 2003: Alle Steuerzahler

Zukünftige Anforderungen an den Spendennachweis

Zukünftig erkennen die Finanzämter die abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs nicht mehr als Nachweis für eine Spende an, da daraus nicht ersichtlich ist, ob die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hin.

Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie entsprechende Mitgliedsbeiträge können gemäß § 10b Einkommensteuergesetz in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Spenden werden durch das Finanzamt jedoch nur dann als Sonderausgaben anerkannt, wenn eine Spendenbestätigung des Empfängers der Zuwendung vorgelegt wird. Hierfür ist grundsätzlich ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. In bestimmen Fällen reicht auch ein vereinfachter Spendennachweis aus. Bei Spenden in Katastrophenfällen und bei Zuwendungen, die 100 Euro nicht überschreiten, genügte grundsätzlich die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Bisher wurde auch die abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs von den Finanzämtern als ausreichender Nachweis akzeptiert. Zukünftig sollen die Überweisungsdurchschläge jedoch nicht mehr als Spendennachweis anerkannt werden.

Praxishinweis: Wer von dem vereinfachten Spendennachweis Gebrauch machen möchte, sollte künftig als Buchungsbestätigung den Kontoauszug vorlegen, auf diesem sind alle notwendigen Angaben enthalten. (OFD Karlsruhe vom 10.1.03, Az. S 2223 A – St 314).