Oktober 2005: Arbeitnehmer

Zufluss von Arbeitslohn: Bei der Ausübung von Optionsrechten

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Aktienoptionen, hängt der Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns von der Einordnung als börsennotiertes oder nicht handelbares Optionsrecht ab. Keine Rolle spielt, ob die Rechte übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Bei börsennotierten Optionen liegt der Zuflusszeitpunkt als Arbeitslohn bereits beim Erwerb des Rechts vor, ansonsten erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden. Diese Grundsätze wendet der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen auch bei Wandelanleihen und Wandeldarlehen an.

Im ersten Fall ging es um eine Wandelanleihe, die nicht übertragen und frühestens nach 18 Monaten in Aktien getauscht werden durfte. Ein Vorstand wandelte nach Ablauf der Frist und verkaufte die erhaltenen Aktien sofort über die Börse. Bei einem solchen nicht handelbaren Optionsrecht fließt den Begünstigten der Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Verschaffung des Eigentums an den Aktien zu. Maßgebend ist der Börsenkurs des Tages, an dem der Arbeitnehmer über die Aktien verfügen kann. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Aktienkurs (vom Tag, an dem das wirtschaftliche Eigentum erlangt wird) und den Erwerbsaufwendungen.

In der zweiten Entscheidung ging es um von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber gewährte Darlehen, die mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet waren. Auch bei nicht handelbaren Wandeldarlehen liegt der Zufluss von Arbeitslohn erst dann vor, wenn dem Arbeitnehmer das Eigentum an den Aktien verschafft wird. Steuerpflichtig ist auch hier die Differenz zwischen Aktienkurs (vom Tag, an dem das wirtschaftliche Eigentum erlangt wird) und den Erwerbsaufwendungen (BFH-Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 124/99; BFH-Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 10/03).