Januar 2003: Alle Steuerzahler

Wohneigentumsförderung für Carport und Dachgeschossausbau

Eine Baumaßnahme, für die es – soliert betrachtet – keine Eigenheimzulage gäbe, ist im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann mit begünstigt, wenn zwischen ihr und einer förderfähigen Ausbau- bzw. Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung eine einheitliche Baumaßnahme. Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich nur aus bautechnischen Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen Verpflichtungen ergeben.

In einem vom Bundesfinazhof entschiedenen Fall errichtete ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses seines Einfamilienhauses einen Carport, der an sich nicht förderbar ist. Für beide Bauvorhaben erhielt er auf Grund eines einheitlichen Bauantrags die Baugenehmigung in einem zusammengefassten Bescheid. Zwei Jahre später baute er seinen Carport zu einer geschlossenen Garage um. Wegen des offenkundig fehlenden bautechnischen Zusammenhangs von Dachgeschossausbau und Carport und auch mangels eines baurechtlichen Zwangs, den Carport zu errichten, hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für die Errichtung des Carports und für seinen Umbau zu einer geschlossenen Garage als nicht förderungswürdig angesehen (BFH-Urteil vom 10.7.2002, Az. X R 89/98)