März 2007: Freiberufler und Gewerbetreibende

Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage: Nur eingeschränkt möglich/a>

Kleine und mittlere Unternehmen können für die in künftigen Jahren beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage bilden, die den zu versteuernden Gewinn senkt. Durch die ersparte Steuer steht zusätzliche Liquidität für die geplante Investition zur Verfügung. Um eine Ansparrücklage bilden zu können, muss das begünstigte Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb der nächsten zwei Jahre angeschafft oder hergestellt werden. Wird die Investition allerdings nicht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von aktuell jeweils sechs Prozent pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Das bedeutet, dass sich das zu versteuernde Einkommen im Auflösungsjahr um die aufgelöste Rücklage und zusätzlich um den Gewinnzuschlag erhöht. Dadurch werden die erlangten Steuervorteile im Ergebnis wieder zunichte gemacht.

Soll dieser Passivposten nun für den gleichen Gegenstand erneut gebildet werden, ist hierfür eine nachvollziehbare Begründung abzugeben. Diese muss die Beantwortung der Fragen beinhalten, warum die Investition bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist. Ohne Begründung ist die erneute Rücklagenbildung für die gleiche Investition nicht möglich. Denn die Bildung von Ansparrücklagen ins Blaue hinein ist unzulässig, weil nur tatsächlich geplante Anschaffungen vorzeitig gefördert werden sollen.

Hinweis: Im Urteilsfall wird erneut bekräftigt, dass es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht darauf ankommt, ob sich Angaben über den Investitionszeitpunkt aus Buchführung oder Gewinnermittlung ergeben. Ausreichend ist die Bezeichnung der voraussichtlichen Investition für jede Rücklage, sodass künftig feststellbar ist, ob der spätere Erwerb mit der Prognose übereinstimmt. Das beinhaltet notwendige Angaben zu der Funktion und den voraussichtlichen Kosten (BFH-Urteil vom 6.9.2006, Az. XI R 28/05).