September 2006: Umsatzsteuerzahler

Wettbewerbsgleichheit: Mit Betrieben der öffentlichen Hand

Geben zwei Konkurrenten ein Preisangebot an einen Endkunden ab, ist der Wettbewerber im Nachteil, der Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Das kann auch bei Leistungen gelten, die in Konkurrenz zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Da hier die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeit eher fließend ist, werden dort die Leistungen in vielen Fällen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Steht ein Privatunternehmer zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Konkurrenz, kann er sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nunmehr auf umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit berufen. Das bedeutet:

  • Privatunternehmer können und sollten verstärkt beim Finanzamt eine Auskunft über die Besteuerung des öffentlichen Anbieters verlangen, um dessen Steuerpflicht in Erfahrung zu bringen.

  • Sofern umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit nicht vorliegt, sind private Unternehmer zu einer Konkurrentenklage befugt. Im Ergebnis könnte es dann zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Fiskus kommen.

Hinweis: Es ist auch anzunehmen, dass die Finanzverwaltung die Betätigung der öffentlichen Hand danach stärker auf Gewerblichkeit hin untersuchen wird (EuGH, Urteil vom 8.6.2006, Az. Rs C-430/04).