März 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Wesentliche Betriebsgrundlage: Geringfügiger Anteil am Betriebsgebäude

Eine im Streitjahr 1997 steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung an einer freiberuflichen Sozietät setzt grundsätzlich voraus, dass Sonderbetriebsvermögen (anteilig) mit veräußert wird. Das gilt zumindest, soweit das Sonderbetriebsvermögen wesentliche Betriebsgrundlagen enthält. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein Betriebsgrundstück bereits dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb darauf angewiesen ist. Dabei ist es unerheblich, ob ein vergleichbares Objekt gemietet oder die Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden könnte. So kann auch ein Bürogebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn es die Basis für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, z.B. einer Steuerberaterpraxis, bildet.

Im Urteilsfall wurden 10 Prozent eines Anteils an einer Freiberufler-Sozietät verkauft, nicht aber anteilig das Sonderbetriebsvermögen am Praxisgebäude, was nachträglich zum Wegfall der Steuerbegünstigung führte. Denn das von der Sozietät genutzte Gebäude, welches dem veräußernden Gesellschafter anteilig gehörte, hatte ein besonderes Gewicht für die Sozietät. Das kam u.a. dadurch zum Ausdruck, dass das Gebäude unmittelbar im Anschluss an die Errichtung an die Sozietät vermietet wurde. Damit kann davon ausgegangen werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die spätere Verwendung feststand. Dass dieser nicht mitveräußerte Anteil am Betriebsgebäude mit 10 Prozent nur geringfügig war, spielt bei der Beurteilung keine Rolle.

Hinweis: Das Urteil erging noch zu der bis 2001 möglichen steuerbegünstigten Teilanteilsveräußerung. Nunmehr erfasst die entsprechende einkommensteuerrechtliche Regelung nur noch die Übertragung des "gesamten" Gesellschaftsanteils (BFH-Urteil vom 10.11.2005, Az. IV R 7/05).