Februar 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Wesentliche Beteiligung: Zur Zahlung des Veräußerungspreises in Aktien

Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert und erhält der veräußernde Gesellschafter als Entgelt dafür börsengängige Aktien, bestimmt sich der Veräußerungspreis selbst dann nach dem Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der Anteile sich dazu verpflichtet hat, die Aktien innerhalb einer Sperrfrist nicht zu veräußern.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig Holstein ist bei einem solchen Tauschgeschäft als Veräußerungspreis für die GmbH-Anteile der Wert der eingetauschten Aktien am maßgebenden Stichtag anzusetzen und nicht der nach Ablauf der Sperrzeit festzustellende Wert der Aktien. Denn der Zeitpunkt der Veräußerung sei der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf den veräußernden Gesellschafter übergegangen ist. Bei der vereinbarten Sperrfrist handele es sich um eine persönliche Verpflichtung des Veräußerers, die den Wert der übernommenen Anteile zum Übergabetag aber nicht beeinträchtigt. Kursanstieg oder Kursverluste der Aktien sind steuerlich unbeachtliche Vorgänge auf der privaten Vermögensebene. Durch das eingegangene Kursrisiko sind die erworbenen Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht weniger wert gewesen als der damalige aktuelle Börsenkurs. Der Verlust ist erst in der Folgezeit eingetreten.

Hinweis: Diese statische Sichtweise ist vergleichbar mit der Bemessungsgrundlage im Erbfall. Auch hier ist der Börsenkurs am Todestag maßgebend, selbst wenn die Erben erst einmal nicht über das Depot verfügen können und die Wertpapiere im Kurs sinken. Eine Ausnahme davon wäre allenfalls denkbar, wenn am Veräußerungsstichtag bereits konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Kursentwicklung erkennbar wären (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.7.2005, Az. 3 V 147/05, rkr.).