Mai 2004: Kapitalanleger

Wertpapieran- und verkauf: Grenzen der privaten Vermögensverwaltung

Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die Tätigkeit mit dem Bild eines Wertpapierhandelsunternehmens beziehungsweise eines Finanzunternehmens nicht vergleichbar ist. Daher sind entsprechende Verluste aus Wertpapiergeschäften allenfalls mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechenbar.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrten die Eheleute im Veranlagungsjahr 1989 die Anerkennung eines Verlustes aus gewerblichem Wertpapierhandel in Höhe von rund 61.000 Euro. Weiterhin seien Verlustvorträge aus den Jahren 1985 bis 1988 in Höhe von rund 312.000 Euro zu berücksichtigen. Einen gewerblichen Wertpapierhandel sah der Steuerpflichtige darin begründet, dass er Handel mit Wertpapieren (Aktien, Rentenwerten und Optionsscheinen) und Metallen über insgesamt sechs verschiedene Banken vornahm. Ab 1988 habe er zudem die Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangt. Auch die Aufnahme einer Verbindung zu einem US-amerikanischen Brokerunternehmen unterstreiche die Gewerblichkeit, so der Steuerpflichtige.

Dieser Auffassung widersprach jedoch der Bundesfinanzhof. Der Steuerpflichtige erfüllte weder die Voraussetzung, dass er mit seiner Tätigkeit "für andere" beziehungsweise für fremde Rechnung tätig wird. Noch erfüllte er die Voraussetzung, dass er unmittelbar mit einem anderen Marktteilnehmer Handel treibt. Vielmehr hatte der Steuerpflichtige seine Kaufs- und Verkaufsaufträge an seine depotführende Bank erteilt. Der Bundesfinanzhof versagte daher die Anerkennung des gewerblichen Wertpapierhandels (BFH-Urteil vom 30.7.2003, Az. X R 7/99).