Januar 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Wertberichtigung von Forderungen

Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tag der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert. So der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.8.2003.

Grundsätzlich werden Geldforderungen in der Steuerbilanz ebenso wie in der Handelsbilanz mit ihren Anschaffungskosten angesetzt. Diese entsprechen ihrem Nennwert. Ist jedoch der Teilwert einer Forderung niedriger als ihr Nennwert, weil zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwerts erfüllt wird (Ausfallrisiko), so kann statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

Sind Forderungen mit einem besonders hohen Ausfallrisiko behaftet, ist eine Einzelwertberichtigung auf diese Forderung vorzunehmen. Zweifelhafte Forderungen sind dabei mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Gesamtforderung in Höhe von etwa 900.000 DM. Auf die darin enthaltenen Forderungen, deren Fälligkeit bis zum Bilanzstichtag vor mehr als vier Monaten eingetreten war und deren Erfüllung zu diesem Zeitpunkt weder avisiert noch ernstlich in Aussicht stand, nahm die Klägerin eine Einzelwertberichtigung in Höhe von ca. 330.000 DM vor. Diese Wertberichtigung wurde durch das zuständige Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung aberkannt. In der Begründung heißt es, dass die einzelwertberichtigten Forderungen nach der Bilanzerstellung erfüllt worden seien. Zudem habe die Klägerin auch weiterhin Geschäfte mit dem Kunden getätigt. Hieraus ließe sich ableiten, dass die Klägerin dem Kunden durch die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen die nötige Solvenz verschaffen wollte, mit der Folge, dass die Forderungen nicht wertzuberichtigen seien.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die nachträgliche Bezahlung der Forderung nicht gegen eine Einzelwertberichtigung spricht. Eine gegenteilige Auffassung würde gegen das Gebot sprechen, nicht realisierte, aber drohende Verluste auszuweisen (§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Handelsgesetzbuch). Dass ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin beliefert wird, macht die Vornahme einer Wertberichtigung nicht unzulässig (BFH-Urteil vom 20.8.2003, Az. I R 49/02).