Dezember 2003: Alle Steuerzahler

Werbungskostenabzug für Fortbildung im Ausland

Der in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung aufgestellten Einschränkung des Werbungskostenabzugs von Fortbildungsveranstaltungen im Ausland (H 117a Einkommensteuer-Richtlinien) hatte der Bundesfinanzhof bereits im letzten Jahr im Fall eines Sprachkurses eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 13.6.2002, Az. VI R 168/00). Die bislang zu Grunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung und Nichtanerkennung der Aufwendungen, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfindet, ist nicht mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar.

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem Schreiben erklärt, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs auf alle Fortbildungsmaßnahmen innerhalb der EU angewandt werden soll. Es gilt zudem neben den Mitgliedstaaten der EU auch für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island (BMF-Schreiben vom 26.9.2003, Az. IV A 5 – S 2227 – 1/03).

Hinweis: Aufwendungen für eine Fortbildungsmaßnahme können somit als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zwischen dem ausgeübten Beruf und der Fortbildung ein Zusammenhang besteht und private Interessen von ganz untergeordneter Bedeutung sind.