Februar 2003: Arbeitnehmer

Werbungskostenabzug für berufsbegleitendes erstmaliges Studium

Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sah der Bundesfinanzhof Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteilen vom 17. Dezember 02 und vom 4. Dezember 02 durch den Bundesfinanzhof aufgegeben. In der Rechtssache vom 17. Dezember 02 war die Klägerin, eine gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die zusätzlich den Abschluss "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" erworben hatte, bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Da Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss war, absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen.

Die Klägerin in der Rechtsache vom 4. Dezember 02, eine gelernte Industriekauffrau, nahm nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt; mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. Die Klägerinnen machten ihre Bildungsaufwendungen beim Finanzamt ohne Erfolg als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gab den Klagen in vollem Umfang statt.
In der Begründung heißt es: Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für eine Umschulungsmaßnahme können bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben keinen Bezug zur privaten Lebensführung; eine andere Zuordnung lässt die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht (BFH-Urteil vom 17.12.02, Az. VI R 137/01, BFH-Urteil vom 4.12.2002, Az. VI R 120/01).