November 2005: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Vertragsstrafen für vorzeitigen Arbeitsplatzwechsel?

Müssen Angestellte ihrer ehemaligen Firma wegen eines vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels eine Vertragsstrafe zahlen, können diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der neuen Beschäftigung in der persönlichen Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Die Vertragsstrafe steht objektiv im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis und dient dessen Förderung. Dabei spielt es keine Rolle, dass der vorherige Lohn im Inland nicht steuerpflichtig war. Dazu im Einzelnen:

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall ging es um einen Angestellten bei einer Bank in Österreich. Dieser hatte sich seinem österreichischen Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, noch für mindestens fünf Jahre für diesen tätig zu bleiben oder aber ansonsten anteilig seine Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Als er vorzeitig zu einem deutschen Arbeitgeber wechselte, musste er wie vereinbart an seinen ehemaligen Arbeitgeber zahlen. Allerdings erstattete ihm der neue Arbeitgeber diese Kosten und unterwarf den Betrag der Lohnsteuer. Im Gegensatz zum Finanzamt ließ das Finanzgericht den Werbungskostenabzug für die Vertragsstrafe zu. Die Richter sahen das entscheidende Kriterium in der Verbindung zwischen dem Ablösegeld und dem künftigen Job. Damit stehen die Aufwendungen für die Vertragsstrafe im unmittelbaren Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einkünften. Der Werbungskostenabzug ist auch deshalb berechtigt, weil der neue Arbeitgeber die Erstattung lohnversteuert.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Betroffene sollten dennoch Einspruch einlegen und auf die Entscheidung des FG und das anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH verweisen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2005, Az. 3 K 4223/03 E, Revision beim BFH, Az. I R 34/05).