Juni 2006: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Versorgungsausgleichszahlungen bei Beamten

Regelungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung können zwingend erfolgen oder von den Parteien frei vereinbart werden. Beamte können ihre Altersbezüge dabei allerdings nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird ihr Pensionsanspruch gekürzt und dem anderen Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Will der Beamte durch Ausgleichszahlungen an den Dienstherren seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern er für die Erfüllung der Ausgleichszahlung einen Kredit aufnimmt.

Diese bislang bereits geltende Grundregel hat der Bundesfinanzhof nun erweitert. In einem Urteilsfall ging es um ein Ehepaar, welches im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbarte, dass der ausgleichspflichtige verbeamtete Ehegatte an den anderen Ehegatten eine Abfindungszahlung leisten muss. Damit wollte der Beamte die drohende Kürzung seiner Versorgungsbezüge abwenden. In dem anderen Fall war der Versorgungsausgleich im Rahmen einer notariell beurkundeten Vereinbarung bereits vor der Scheidung ausgeschlossen worden. Als Gegenleistung für diesen Verzicht hatte sich der verbeamtete Ehegatte im Fall der Scheidung ebenfalls zu einer Geldzahlung gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet.

Auch in diesen beiden Fällen kann der verpflichtete Ehegatte nun die geleisteten Beträge sofort als vorab entstandene Werbungskosten Steuer mindernd ansetzen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Pensionsbezüge vermeidet, indem er sie durch Beitragszahlungen auffüllt oder ob er sie durch entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten von vornherein abwendet. In allen Fällen vermeidet er Kürzungen seiner später voll steuerpflichtigen Versorgungsbezüge.

Hinweis: Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen ebenfalls bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen (BFH-Urteile vom 8.3.2006, Az. XI R 78/01 und IX R 107/00).