April 2005: Kapitalanleger

Werbungskosten: Vermögensverwaltungs-Gebühren absetzbar

Viele Anleger gehen dazu über, die Vermögensverwaltung in professionelle Hände von Kreditinstituten oder freien Vermögensverwaltern zu übergeben. Dabei fallen Vergütungen für die Vermögensverwalter sowie umsatz- bzw. stückabhängige Transaktionskosten an (zum Beispiel Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage). Diese Vermögensverwaltungs-Gebühren, die häufig entweder mit einem bestimmten Prozentsatz des Vermögenswertes angesetzt oder als pauschales Festhonorar vereinbart werden, können grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. Im Einzelfall müssen die "pauschalen" Gebühren jedoch genau voneinander unterschieden bzw. aufgeteilt und zugeordnet werden. Hierzu folgendes Beispiel:

Der Anleger kann bei Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages zwischen zwei Varianten wählen:

  • Entweder zahlt er eine pauschale Gebühr von 1,5 Prozent des Depotwerts, die sämtliche Transaktionen umfasst,

  • oder er entscheidet sich für eine pauschale Gebühr von 1 Prozent des Depotwerts; zusätzlich werden alle Transaktionskosten nach den aktuellen Gebührensätzen berechnet.

Wählt der Anleger die pauschale Gebühr von 1,5 Prozent, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem Drittel der Gebühr um Anschaffungs- oder Veräußerungskosten handelt. Diese stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, sind aber gegebenenfalls bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen. Ergibt sich der Anteil an Transaktionskosten nicht wie angeführt anhand der vorgelegten Unterlagen, ist dieser im Wege der Schätzung zu ermitteln. Eine Kürzung um ein Drittel der Aufwendungen ist nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis in diesen Fällen angemessen.

Hinweis: Die Finanzämter sind angewiesen, vom Steuerpflichtigen zahlreiche Unterlagen anzufordern. Hierzu gehören der Vermögensverwaltungsvertrag; eine differenzierte Depotaufstellung; Hinweise in der Depotaufstellung, welche Art von Erträgen die einzelnen Kapitalanlagen abwerfen; Auflistungen der Veräußerungsgeschäfte, diese wiederum getrennt nach steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäften; leicht nachvollziehbare Rechnungen des abzugsfähigen Teils der Gebühr. Wer diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, erhält nur einen geschätzten Gebührenabzug (OFD Düsseldorf, Verfügung vom 28.10.2004, Az. S 2210 A – St – 212).