Mai 2005: Alle Steuerzahler

Werbungskosten: Schätzung von Bewerbungskosten möglich

Arbeitssuchende können unabhängig vom Erfolg der Bewerbung angefallene Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Allerdings ist der Werbungskostenansatz um eventuelle Erstattungen vom Arbeitsamt oder der Unternehmen selbst zu mindern. Unter die ansatzfähigen Bewerbungskosten fallen: Stellenanzeigen, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Porto, Telefon, Internet- und Kopierkosten, Kosten für Passbilder, für Zeugnisabschriften und für amtliche Beglaubigungen sowie für Büromaterial.

Ist es dem Steuerpflichtigen nicht mehr möglich, seine Bewerbungskosten im Einzelnen nachzuweisen, können diese jetzt unter Berufung auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln geschätzt werden. Das Finanzgericht Köln hat für eine Bewerbung mit Mappe eine Pauschale in Höhe von 8,70 Euro und für eine Bewerbung ohne Mappe (E-mail-, Kurz- oder Initiativbewerbung) eine Pauschale in Höhe von 2,55 Euro angesetzt.

Hinweis: Werden in dem betreffenden Jahr keine Einnahmen erzielt (z. B. wegen Arbeitslosigkeit), sollten die Bewerbungskosten trotzdem von den Betroffenen geltend gemacht werden. Die Bewerbungskosten können dann in das letzte Veranlagungsjahr zurückgetragen oder in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden. Erkennt das Finanzamt die Bewerbungskosten bei einer Steuerfestsetzung von 0,00 Euro nicht an, kann der Betroffene die Nichtbeachtung nicht mit einem Einspruch anfechten, da er durch eine Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 0,00 Euro nicht "beschwert" ist (durch diese Festsetzung entsteht ihm kein Nachteil). Er sollte aber bei einem gewünschten Verlustvortrag innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids) einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen. Ist die Nichtbeachtung der Werbungskosten allerdings im Rahmen eines gesonderten Verlustfeststellungsbescheids zum Ausdruck gekommen, kann dagegen mit dem Einspruch vorgegangen werden (FG Köln, Urteil vom 7.7.2004, Az. 7 K 932/03).