August 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Werbungskosten: Keine Pauschale bei gleichartigen Betriebsausgaben

Der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von zurzeit 920 EUR kann nicht neben gleichartigen Betriebsausgaben aus einer selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Die Ausgaben sind vielmehr im Wege der Schätzung auf die beiden in Betracht kommenden Einkunftsarten aufzuteilen. Die Richtigstellung des Werbungskostenabzugs kann rechnerisch dann auch durch die Kürzung der Betriebsausgaben vorgenommen werden. Diesem Ergebnis lag folgender Urteilsfall zu Grunde:

Ein Jurist war sowohl als Angestellter als auch freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit wurden unter anderem Kosten für ein Arbeitszimmer, Fachliteratur und Bürobedarf als Betriebsausgaben angesetzt. Bei den Werbungskosten, die auf die nichtselbstständige Tätigkeit entfielen, wirkten sich nur die Fahrten zur Arbeit aus. Da der Werbungskosten-Pauschbetrag durch diese Fahrten nicht ausgeschöpft wurde, kürzte das Finanzamt die Betriebsausgaben um diese Differenz. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus:

Beide Tätigkeiten sind nach den Ausführungen des Finanzgerichts Köln als vergleichbar anzusehen. Es besteht ein so enger Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten, dass Aufwendungen zumindest zum Teil ihrer Natur nach weder ausschließlich zu der einen noch zu der anderen Einkunftsart gehörten. Bei den Werbungskosten sind deshalb nur spezifische Aufwendungen zu berücksichtigen, die allein mit der nichtselbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Hinweis: Von dieser Entscheidung sind viele Berufstätige betroffen. Denn es kommt häufig vor, dass Angestellte ihre beruflichen Kenntnisse zusätzlich freiberuflich als Fachautor oder Dozent nutzen oder umgekehrt Selbstständige z.B. noch tageweise in Festanstellung arbeiten. Negativ kann sich das Ergebnis des Urteils auswirken, wenn Arbeitnehmer nebenher als Journalist oder Dozent tätig sind. Wird neben den Werbungskosten für das Angestelltenarbeitsverhältnis für die freie Autoren- oder Vortragstätigkeit eine Betriebsausgaben-Pauschale für die Nebentätigkeit geltend gemacht, ist vorstellbar, dass das Finanzamt insoweit auch in diesem Fall die Werbungskosten kürzt. Da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist, sollten alle Betroffenen ihre Veranlagungsfälle offen halten (FG Köln, Urteil vom 27.1.2005, Az. 2 K 5754/01, Revision beim BFH, Az. IV R 16/05).