März 2004: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Kein Abzug für "gelegentliche" Hotelübernachtungen

Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg sind Kosten für "gelegentliche" Hotelübernachtungen am Dienstsitz steuerlich nicht abziehbar.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine in Belgien wohnhafte Steuerzahlerin war als Flugbegleiterin für eine deutsche Fluggesellschaft tätig. Ihr Heimatflughafen war Frankfurt am Main. Wegen Fortbildungsveranstaltungen beim Arbeitgeber entstanden ihr Hotelkosten in Frankfurt, für die sie einen Werbungskostenabzug geltend machte. Dem hat das Finanzgericht nicht zugestimmt.

Begründung: Die täglich von Belgien nach Frankfurt am Main entstandenen Fahrtkosten können steuerlich als Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Die Übernachtungskosten stehen daher nicht im Zusammenhang mit einer Dienstreise. Im Übrigen führen "gelegentliche" Übernachtungen nicht zur Annahme einer doppelten Haushaltsführung, da es an der für den Abzug notwendigen "Dauerhaftigkeit" des Wohnens fehlt (FG Hamburg, Urteil vom 25.4.2003, Az. VI 237/01, Rev. eingelegt, BFH, Az. VI R 40/03).