August 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Werbungskosten: Haftungsbetrag wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger auf Grund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten muss, können bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu Erwerbsaufwendungen und damit zu Werbungskosten führen, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch eine Betriebsprüfung wurde aufgedeckt, dass die GmbH verschiedenen Kunden so genannte Barverkaufsrechnungen ausgestellt hatte. Diese Rechnungen wiesen weder Firma noch die Anschrift des Abnehmers auf. Diese Vorgehensweise verschaffte den Abnehmern die Möglichkeit, Schwarzgelder zu vereinnahmen. Als Strafe für dieses Vergehen wurde gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer neben einer Freiheitsstrafe auf Bewährung auch ein Haftungsbescheid von rund 250.000 Euro u.a. für Einkommen- und Umsatzsteuer und die darauf entfallenden Hinterziehungszinsen verhängt.

Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts ist der Bundesfinanzhof durchaus der Auffassung, dass die Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, nicht ohne Weiteres der privaten steuerlich unbeachtlichen Lebensführung im Sinne des § 12 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zuzuordnen sind. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ist es irrelevant, ob die Aufwendungen aus strafbaren Handlungen herrühren. Die Aufwendungen müssen allerdings im Zusammenhang mit der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit stehen. Daraus folgend sind die Aufwendungen steuerlich abzugsfähig. Die Antwort, ob es sich im Urteilsfall bei den Aufwendungen um Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit oder um Werbungskosten aus Kapitalvermögen handelte, blieb der Bundesfinanzhof allerdings schuldig. Über diese Frage hat das Finanzgericht Münster als Tatsacheninstanz zu entscheiden (BFH-Urteil vom 9.12.2003, Az. VI R 35/96).