September 2005: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Fremdsprachenkurs im Ausland zur Aus- und Fortbildung

Ist die Teilnahme an einem Fremdsprachenkurs beruflich veranlasst, sind die Aufwendungen dafür für den Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Versagung auf Grund der Mitveranlassung durch private Beweggründe kommt dann nicht in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob das der Fall ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Diesen Grundsatz bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in dem Fall einer angestellten Flugbegleiterin, die sich für eine Förderung zum Chef der Kabinenbesatzung/Kurzstrecke bewerben wollte. Dazu musste sie neben Englisch eine zweite gut verwertbare Fremdsprache beherrschen und dies durch eine innerbetriebliche Sprachprüfung nachweisen. Sie belegte deshalb einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Spanien.

Die reinen Kursgebühren darf die Flugbegleiterin auf jeden Fall als Werbungskosten geltend machen, entschied der BFH. Denn für die berufliche Weiterentwicklung war die Kursteilnahme zwingend erforderlich. Das Finanzgericht selbst muss jetzt noch prüfen, ob die Reisekosten ebenfalls geltend gemacht werden können. Auch dabei ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, da es sich bei dem Sprachkurs um einen Lehrgang handelt, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfand. Das heißt, das Finanzamt darf hier die Reiskosten nicht bereits allein deswegen streichen, weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 14.4.2005, Az. VI R 6/03).