Juni 2004: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Aufwendungen für einen privat angeschafften PC

Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind anteilig als Werbungskosten absetzbar.

Dies entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Angestellten, der einen Computer erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und schätzte den beruflichen Nutzungsanteil mit 35 Prozent der Anschaffungskosten.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Es gebe keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter Computer weit überwiegend privat genutzt werde. Könne der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Geräts nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, seien die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten beziehungsweise beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 Prozent sei der PC ein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dann könnten sogar die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Gegebenenfalls sei der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen.

Der Bundesfinanzhof hat ferner entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner und Ähnliches) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetzes sind, so dass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 19.2.2004, Az. VI R 135/01).