Mai 2004: Arbeitnehmer

Werbungskosten: Aufwendungen für einen Computertisch

Mit einem Urteil vom 22.1.2004 (Az. 6 K 2184/02) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, ob beziehungsweise in welchem Umfang Aufwendungen für die Anschaffung eines Computertisches als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zur schätzungsweisen Berücksichtigung von Computeraufwendungen als Werbungskosten vertrat der entscheidende Senat die Ansicht, dass die Aufwendungen für den Computertisch nicht das gleiche rechtliche Schicksal teilten wie die Aufwendungen für den Computer selbst. Diese müssten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Bei dem Computertisch handele es sich um ein Arbeitsmittel, das im vollen Umfang abzugsfähig sei. Das Urteil ist rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.1.2004, Az. 6 K 2184/02).