November 2009: Arbeitnehmer

Weihnachtsgeld: Anspruch jetzt noch schwieriger rückgängig zu machen

Hat der Arbeitgeber jahrelang und ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe gezahlt, erklärt er aber hiernach für wenigstens drei aufeinanderfolgende Jahre, dass die Zahlung nunmehr freiwillig erfolgt und stellt er die Zahlungen danach ganz ein, bleibt er dennoch zur Zahlung verpflichtet.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren nicht widerspricht. Selbst wenn ein Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass die bisherige betriebliche Übung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung allein nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (BAG vom 18.3.2009, Az. 10 AZR 281/08).