August 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Wegzugsbesteuerung: Zinslose Stundung bis zur gesetzlichen Neuregelung

Endet die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug, müssen die stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft aufgedeckt und versteuert werden. Dann wird laut Außensteuergesetz ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert.

Im März letzten Jahres hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Aus diesem Grund hätte auch die mit der französischen vergleichbare deutsche Regelung im Außensteuergesetz geändert werden müssen Da dies bislang aber noch nicht umgesetzt worden ist, leitete die EU-Kommission zwischenzeitlich gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun reagiert und erklärt, dass die beim Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin festgesetzte Steuer bis zu einer gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen zinslos zu stunden ist. Das gilt so lange, bis der Besitzer

  • die Anteile veräußert,

  • in ein Drittland verzieht oder

  • dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahr schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden.

Hinweis: Ein Verkauf der wesentlichen Beteiligung nach dem Wegzug muss dem deutschen Finanzamt mitgeteilt werden. Ist der bei dieser späteren Veräußerung entstehende Steuerbetrag geringer als der fiktiv ermittelte Betrag, wird die Differenz erlassen. Betroffene sollten in noch offenen Verfahren einen Antrag auf Stundung stellen, da diese Grundsätze in allen Fällen anzuwenden sind, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (BMF-Schreiben vom 8.6.2005, Az. IV B 5 – S 1348 – 35/05).