November 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Wahl der Gewinnermittlungsart: Zeitnahe Entscheidung notwendig

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann u.a. auf folgende Art und Weise erfolgen: Durch den Bestandsvergleich und durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Steuerpflichtige, die buchführungspflichtig sind, müssen ihren Gewinn durch den Bestandsvergleich ermitteln. Dieser setzt eine periodengerechte Gewinnermittlung durch Doppelte Buchführung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kassenbuch und Inventur) voraus.

Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat ein Wahlrecht, das zeitnah auszuüben ist. Hat er sich für die Gewinnermittlung mittels Bestandsvergleich entschieden, übt er dieses Wahlrecht aber erst dann wirksam aus, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Die Eröffnungsbilanz ist daher zeitnah aufzustellen. Alle ihr zugrunde liegenden Positionen müssen aufgenommen und erfasst werden. Diese Pflicht entfällt selbst dann nicht, wenn Aktiva und Passiva mit 0 EUR zu bewerten sind. Keine vorhandenen Vermögens- und Schuldposten rechtfertigen nicht den Verzicht auf eine Eröffnungsbilanz.

Hinweis: Die Wahl, den Gewinn mittels Bestandsvergleich zu ermitteln, gilt noch nicht als ausgeübt, wenn eine EDV-Buchführung faktisch auf Knopfdruck beide Gewinnermittlungsarten ermöglicht. Denn eine derartige Buchführung ist hinsichtlich der Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts neutral. Es kommt daher ausschließlich auf die zeitnah aufgestellte Eröffnungsbilanz und die tatsächlich eingereichte Gewinnermittlung an (BFH-Urteil vom 2.3.2006, Az. IV R 32/04).