Juli 2005: Alle Steuerzahler

Vorweggenommene Werbungskosten: Beiträge zur Altersversorgung?

Seit dem 1.1.2005 ist sowohl die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen als auch die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt. Im Rahmen der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten nachgelagerten Besteuerung werden Leibrenten aus gesetzlichen Versicherungen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig. Allerdings können nach dieser Neuregelung die Beiträge im Gegenzug nicht immer komplett Steuer mindernd geltend gemacht werden. Der Übergang zu einer vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2024.

Der nur eingeschränkt mögliche Sonderausgabenabzug gilt allerdings auch für Beiträge, die bereits für Jahre vor 2005 geleistet worden sind. Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen in diesen Jahren ist sogar noch deutlicher eingeschränkt. Die daraus resultierenden Leistungen allerdings sind ebenfalls in voller Höhe zu versteuern.

Gegen den begrenzten Sonderausgabenabzug im Jahre 2003 ist beim Finanzgericht Münster derzeit ein Klageverfahren anhängig. Nach Auffassung des klagenden Steuerpflichtigen handelt es sich bei den Beiträgen zur Altersvorsorge um unbegrenzt abzugsfähige vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte aus § 22 Einkommensteuergesetz und nicht um nur teilweise Steuer mindern zu berücksichtigende Sonderausgaben. Ein ähnlich gelagertes Verfahren ist bereits vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Dort begehrt ein Steuerberater für die Streitjahre 1996 bis 1999 unter anderem die Berücksichtigung seiner geleisteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. seiner Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften und nicht mehr als Sonderausgaben.

Hinweis: Betroffene Steuerpflichtige sollten in den Fällen Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, in denen sich ihre bisherigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht in voller Höhe als Sonderausgaben ausgewirkt haben. Als Begründung kann man auf die hier vorgestellten Verfahren verweisen (Anhängiges Verfahren beim FG Münster, Az. 14 K 608/05 E; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2005, Az. 11 K 6920/02 E, Revision beim BFH, Az. X R 11/05).