Februar 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen: Keine Rückgängigmachung

Es bleibt bei der Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf), auch wenn später die Pensionszusage widerrufen wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Urteilsfall hatte eine GmbH ihrem mit 33 Prozent beteiligten GGf im Jahr 1989 ein Altersruhegeld und eine Hinterbliebenenrente zugesagt. Die GmbH schloss dafür keine Rückdeckungsversicherung ab, bildete aber eine Pensionsrückstellung. Später verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der GmbH. Im Jahr 1995 widerrief die GmbH alle Pensionszusagen und ging in der Folgezeit in Konkurs. Der GGf erhielt keine Zahlungen aus der Konkursmasse. Trotzdem hat er in den Jahren 1989 bis 1994 ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung durch die GmbH erworben und der Vorwegabzug war in diesen Jahren zu kürzen. Dass später mit dem Widerruf der Zusage die Anwartschaft wieder entfiel, ändert daran nichts. Das Anwartschaftsrecht ist lediglich nicht zu einem Vollrecht erstarkt. Dem Gesetzeswortlaut kann nicht entnommen werden, dass nur wirtschaftlich "absolut sichere" Anwartschaftsrechte auf Altersversorgungen zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen (BFH-Urteil vom 28.7.2004, Az. XI R 67/03).