September 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen: Bei mehreren Gesellschafter-GF

Nach einem Urteilsfall im Streitjahr 1995 stehen zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführen (GF), die von der GmbH eine identische Altersversorgung beziehen, jeweils der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu.

Nach altem Recht können Vorsorgeaufwendungen, zu denen unter anderem Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Zahlungen in bestimmte Lebensversicherungspolicen zählen, von Steuerpflichtigen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich Steuer mindernd angesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen ist allerdings per Gesetz auf einen Höchstbetrag beschränkt. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ist zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises von Steuerpflichtigen ein "Vorwegabzug" zu berücksichtigen. Dieser Vorwegabzug ist allerdings je nach Fallkonstellation zu kürzen. Durch die Kürzung können sich auch die steuerlichen Auswirkungen für den betroffenen Steuerpflichtigen reduzieren.

Hauptbetroffener Personenkreis dieser Regelung zum Vorwegabzug ist der von der Sozialversicherung befreite Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Für den "normalen" Arbeitnehmer kommt der steuerliche Effekt dieses Vorwegabzugs regelmäßig nicht zum Tragen. Der Vorwegabzug soll unter anderem Steuerpflichtige begünstigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, sondern eine vertragliche Versorgungsanwartschaft zur Altersversorgung erwerben. Dabei darf es nach Ansicht der Bundesrichter keinen Unterschied machen, ob zwei Steuerpflichtige Alleingesellschafter zweier GmbHs sind oder ob sie zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt sind.

Entscheidend ist, ob der Einzelne seine Anwartschaft auf Altersversorgung nur durch einen entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt. Ein ungekürzter Vorwegabzug ist immer dann möglich, wenn der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers seiner quotalen Beteiligung an der GmbH entspricht.

Hinweis: Das Urteil erging für die bis 2004 gültige Rechtslage, ist grundsätzlich aber auch auf die neue übertragbar. Denn der Sonderausgabenabzug für begünstigte Vorsorgeaufwendungen ist auch nach neuem Recht zu kürzen, wenn ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung ein Anspruch auf Altersversorgung erworben wird (BFH-Urteil vom 23.2.2005, Az. XI R 29/03).